„Einem Menschen zu helfen mag nicht die ganze Welt verändern, aber es kann die Welt für diesen Menschen verändern.“ (Unbekannt)
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer […]. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§1814 BGB).